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2. NavigationUnter Übersetzungshinweis finden Sie in der "Vorbemerkung des Übersetzers" Informationen unter anderm zu den der Übersetzung zugrunde liegenden Handschriften. Unter Kapitel sind die einzelnen nummerierten Abschnitte des Nürnberger Gesetzbuches und der Metzer Gesetze aufgelistet (jedoch ohne die jeweils einführenden Paragraphen), so dass sie direkt angesprungen werden können. Unter Text können Sie zwischen zwei Anzeigevarianten wählen. Entweder Sie lassen sich den Text in Gänze anzeigen oder Sie blättern von Abschnitt zu Abschnitt. 3. SucheGesucht wird im gesamten Textkorpus der "Goldenen Bulle", nicht aber in der Vorbemerkung des Übersetzers. Links- und Rechtstrunkierung ist mit * möglich.
und und oder- Auswahl Bei einer Mehrwortsuche können Sie wählen, ob alle oder nur mindestens einer der Suchbegriffe innnerhalb eines Abschnitts vorkommen soll. Bei der Anzeige des Suchergebnissens werden nur 300 Zeichen um den ersten Treffer pro Abschnitt ausgegeben. |